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Abgabenordnung; | Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 45 AO)
Die nach § 45 Abs. 2 AO mögliche Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses kann nach dem Beschl. des nicht im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Aus der sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, daß die Dürftigkeitseinrede erst im Vollstreckungsverfahren Rechtsfolgen auslösen kann.