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Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei der Durchschnittssatzbesteuerung
Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gem. § 13a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z. B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und GrSt) nicht berücksichtigt werden.▶VT 499/03
▶Praxishinweise: Das Gesetz ordnet nach seinem Wortlaut bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (= Einnahmen) an und nicht die Hinzurechnung von Einkünften. Diese eindeutige Formulierung verbietet einen Abzug der anteiligen Betriebsausgaben und stellt ein Abzugsverbot dar.