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Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel
Veräußern Privatpersonen Grundstücke, ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte abzustellen. In Fällen, in denen ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung nach § 23 EStG zu besteuern ist. Zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung hat das ausführlich Stellung genommen.▶VT 315/04
▶Hinweis: Wir werden in der StuB auf das BMF-Schreiben im Rahmen eines gesonderten Beitrags zurückkommen.