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Anspruch auf Karenzentschädigung bei einer Ausgleichsklausel im Vergleich
Der Wortlaut einer allgemeinen Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, wonach mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche Ansprüche „hinüber und herüber” aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und ausgeglichen sein sollen, umfasst auch Ansprüche aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Aus weiteren Umständen wie dem Zustandekommen der Vereinbarung oder dem nachvertraglichen Verhalten kann sich ergeben, dass die Parteien ein Wettbewerbsverbot dennoch aufrechterhalten bzw. nicht auf Ansprüche daraus verzichten wollen (§§ 74 ff. HGB, § 148 SGB III; ).▶VT 491/03
▶Praxishinweise: Nach Ansicht des 10. Senats lässt sich aus der Entscheidung des (AP HGB § 74 Nr. 39) keine Auslegungsregel ent...