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Zulässigkeit der Rechtsberatung über Telefon-Hotline
Nach dem (WRP 2003 S. 374) verstößt das Betreiben einer Telefon-Hotline, bei der der Anrufer Rechtsrat erhalten kann, nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, sofern der Anrufer direkt in Kontakt zu einem Rechtsanwalt tritt. In diesem Fall wird im Zweifel der durch den Anruf zustande gekommene Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Hotline-Betreiber, der diesen Beratungsdienst organisiert und bewirbt. Auch der Rechtsanwalt selbst, der sich an der Beratungs-Hotline beteiligt, verstößt hierdurch nach der Auffassung des BGH nicht gegen berufsrechtliche Verbote.▶VT 397/03
▶Praxishinweise: (1) Mit vorliegender Entscheidung nimmt der ...