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Abgabenordnung; | Wahrung des Steuergeheimnisses zugunsten des Betreibers eines Spielcasinos (§ 30 AO)
Der bloße allgemeine Verdacht, beim Betrieb eines Spielcasinos könnten Steuern hinterzogen werden, reicht für eine Offenbarung der Verhältnisse im Einzelfall nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a AO nicht aus. Aus den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aufgeführten Fallgruppen und im Blick auf die differenzierte Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO ergibt sich, daß nach Sinn und Zweck der Regelung nur, wenn in Fällen schwerwiegender Kriminalität ohne die Offenbarung schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten würden, eine Durchbrechung des Grundsatzes nach § 30 Abs. 1 AO zugelassen werden sollte. Um eine solche schwere Straftat handelt es sich bei der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen nicht ().