Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelhaushälfte als ein oder als zwei Objekte i. S. der Drei-Objekt-Grenze
Zur „Objektzählung” bei der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels führt der (n. v.) aus, dass jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann, „Objekt” ist.▶VT 343/03
▶Praxishinweise: Wie in der bisherigen Rechtsprechung festgehalten wurde, können Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbebauten und Mehrfamilienhäuser Objekte i. S. der sog. Drei-Objekt-Grenze sein. Dabei kommt es nach den Ausführungen im Urteil nicht darauf an, ob ein Großobjekt mehrere wohnungswirtschaftliche Funktionseinheiten enthält, die – eine bauliche Abgeschlossenheit vorausgesetzt – in mehrere Wohn- oder Teileigentumseinheiten aufgeteilt und sodann selbständig veräußert werden k...