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Betriebliche Altersversorgung; | Betriebsrentenanwartschaft nach Übergang in den Vorruhestand
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG besteht neben § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine zweite selbständige Möglichkeit, eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist eine von der Versorgungszusage begleitete Beschäftigungszeit beliebiger Dauer, das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer Vorruhestandsregelung sowie die für den Arbeitnehmer sich aus der Versorgungszusage ergebende Möglichkeit, bei Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall einen Betriebsrentenanspruch zu erwerben. Eine nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft ist mit dem Übergang in den Vorruhestand insolvenzgeschützt. Darauf, ob der Arbeitn...