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Zum Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG
(1) Für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG gilt gem. rkr. (EFG 2004 S. 171) die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 EStG. Auf den Cashflow könne insoweit nicht abgestellt werden. (2) Die indirek-S. 227te, typisierende Begrenzung des Schuldzinsenabzugs in § 4 Abs. 4a EStG ist nach Ansicht des FG verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie stelle eine zulässige Vereinfachungsregelung dar. § 4 Abs. 4a EStG verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, denn ein Stpfl., der seinen Schuldzinsenabzug bisher nach dem Mehrkontenmodell gestaltet hat, genieße keinen Vertrauensschutz.▶VT 169/04