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Neubewertung von Prüfungsleistungen der Steuerberaterprüfung
Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen durch andere Prüfer als diejenigen, die die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Prüfer an der Teilnahme am Überdenkungsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist. Das gilt nicht nur dann, wenn das Überdenkungsverfahren vor Erhebung einer Klage oder während des Klageverfahrens aufgrund von Einwendungen des Prüflings durchgeführt wird, sondern ebenso, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Bewertung aufgehoben hat (Bezug: § 10 Abs. 1, § 24, § 29 DVStB; ).▶VT 331/03