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FG Rheinland-Pfalz 19.07.1995 1 K 1728/94
Umsatzsteuer; | Preis für Schönheitskönigin als Entgelt für sonstige Leistung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 12 UStG)
Eine Schönheitskönigin, die unter Verwertung ihres Titels (,,Miss Germany''), ihrer äußeren Erscheinung und ihrer gesamten Person gegenüber Unternehmen entgeltliche Werbeleistungen verschiedener Art erbringt, führt im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt eine sonstige Leistung aus, wenn sie bei der Teilnahme an einem weiteren Schönheitswettbewerb neben dem Titel (,,Queen of the World'') einen Pkw als ersten Preis gewinnt. Der tauschähnliche Umsatz wird gegenüber dem Veranstalter des Schönheitswettbewerbs erbracht ().