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Befreiung von der StB-Prüfung
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 3a StBerG zur Befreiung von der StB-Prüfung sind gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: VII 59/02, EFG 2002 S. 1631) nur erfüllt, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren StB betrifft.▶VT 268/03