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Gewerbliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Gesamtvollstreckungsverfahren
Ein Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sein.
§ 15, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
Praxishinweise: (1) Mit obigem Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt und unter der Voraussetzung, dass er eine Vielzahl von qualifizierten Arbeitnehmern beschäftigt (sog. Vervielfältigungstheorie), gewerbesteuerpflichtig ist. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die vornehmlich Einkünfte aus Insolvenzverwaltungen erzielen. Kl. war eine aus vier Rechtsanwälten bestehende Sozietät, die in sieben...