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Mehrgewinne aufgrund einer Betriebsprüfung nach Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters
Werden nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft durch eine Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die dem Gesellschafter anteilig zugerechnet werden, so erhöht sich gem. (BFH/NV 2004 S. 1526) hierdurch nicht zwangsläufig sein Kapitalkonto im Zeitpunkt des Ausscheidens. Er erleidet daher nicht notwendigerweise einen Veräußerungsverlust, wenn die Abfindung hinter dem ihm zugerechneten Anteil des Mehrgewinns zurückbleibt (Bezug: § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3 EStG).▶NWB EAAAB-26232