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Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten
Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.▶VT 99/04
▶Praxishinweise: Bei der Entscheidung, ob die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer greift, ist auf die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit abzustellen. Es ist also der Betätigungsmittelpunkt festzustellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH hat diese Würdigung allein unter qualitativen Gesichtspunkten zu erfolgen. Diese Rechtsprechung wird nun dahin gehend modifiziert, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der qualitative Schwerpunkt zu ermitteln ist. Dies...