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Abgabenordnung; | förmliche Zustellung zusammengefaßter Bescheide (§§ 122, 155 AO)
Bei förmlicher Zustellung zusammengefaßter, mehrere Personen betreffender ESt-Bescheide muß jedem Inhaltsadressaten eine Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden (). Eine unwirksame Zustellung kann wegen der Artverschiedenheit zwischen schlichter Bekanntgabe und förmlicher Zustellung nicht in eine wirksame Bekanntgabe gem. § 122 AO umgedeutet werden.