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Bürgschaft des Alleingesellschafters für Schulden der Vorgesellschaft
Es verletzt gem. (DStR 2001 S. 1395) den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung, eine mit „Bürgschaftsvereinbarung” überschriebene Abrede ausschließlich nach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen Kriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrags anzunehmen ist, dass der eine Teil den anderen Gläubiger hat freistellen wollen (Bezug: §§ 133, 157, 765 BGB; §§ 11, 13 GmbHG).