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LAG Aachen 14.12.1994 11 O 284/94

Telekom; | Beweislast bei überhöhter Telefonrechnung

Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit ungewöhnlich hoher Telefonrechnungen. So liegt kein typischer Geschehensablauf mehr vor, wenn eine Telefonrechnung mit Beträgen um 100 bis 200 DM plötzlich um ein Mehrfaches auf Beträge über 4 000 DM ansteigt. Selbst wenn die Telekom aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen daran gehindert sein sollte, alle Telefongespräche einzeln aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen bis zur Bezahlung der Rechnung aufzubewahren, ist eine solche Vorgehensweise jedenfalls nach erfolgter Beanstandung einer Telefonrechnung möglich und zumutbar (LG Aachen, Urt. v. - 11 O 284/94, NJW 1995, 2364, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung, in der ganz überwiegend ein solcher Anscheinsbeweis generell oder jedenfalls nach einer Zählerüberpr...

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