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Ermittlung der Höhe der begünstigten Entschädigung
(1) Der Tarifvergünstigung unterliegt eine Entschädigung abzüglich der sachlich unmittelbar mit ihr in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. (2) Fallen mit der Entschädigung zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in einem der Vereinnahmung der Entschädigung vorausgehenden Besteuerungszeitraum an, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraums. Entsprechend mindert sich der dem ermäßigten Tarif unterliegende Betrag in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Entschädigung als Einnahme zu erfassen ist (Bezug: § 24 Nr. 1, § 34 EStG).▶NWB GAAAB-40859
▶Praxishinweise: Im Streitfall war über die Besteuerung von im Jahr 1994 zugeflossenen Ausgleichszahlungen (§ 89b HGB) zu entscheiden. Da für die Ausgleichszahlungen bereits im Jahr 1993 Betriebsausgaben (l...