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Straßenverkehrsrecht; | Fahrverbot wegen Überschreitens der 0,8-Promille-Grenze
Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbots bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ,,in der Regel'' vorgeschrieben. Daraus folgt, daß es - anders als beim sonstigen (Regel-)Fahrverbot - in aller Regel nicht darauf ankommt, ob der angestrebte Erfolg nicht auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Von der Verhängung eines Fahrverbots darf der Tatrichter nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmezustände äußerer und innerer Art absehen. Dazu gehören nicht eine fehlende Vorbelastung, die Fahrt zur verkehrsarmen Nachtzeit und die den Grenzwert nicht erheblich übersteigende Blutalkoholkonzentration. Bei wirtschaftlichen und beruflichen Nachteilen muß der Tatrichter im einzelnen nachprüfbar darlegen, welche Unbequemlichkeiten der Betroffene im Falle eines Fahrverbo...