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Vorliegen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit
(1) Eine Tätigkeit ist eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie den dort aufgeführten Tätigkeiten (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich ist. (2) Eine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt derjenige aus, der mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn vom Beauftragten im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen werden.▶VT 64/04
▶Praxishinweise: In dem vom BFH entschiedenen Fall war mangels einer vergleichbaren breiten fachlichen Vorbildung die Tätigkeit des Kl. als die eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht mehr streitig. Der Kl. machte mit der Revision nur immer geltend, die von ihm mit mehreren Kapita...