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Lastenausgleich; | Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz
Die Antragsfrist zur Gewährung der einmaligen Zuwendung von 4 000 DM an Vertriebene mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern läuft nach den Bestimmungen des Vertriebenenzuwendungsgesetzes am ab. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelt, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Sie endet damit im Ergebnis erst am Montag, . Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist es, daß der Antrag bis zum Ablauf des tatsächlich der zuständigen Behörde zugegangen ist. Es reicht danach nicht aus, wenn der durch die Post versandte Antrag zwar den Poststempel des trägt, aber erst nach Fristablauf in die tatsächliche Verfügungsgewalt der zuständigen Behörde gelangt. Welche Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Gewährung der einmaligen Zuwendung zuständ...