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Marktanpassung bei Betriebsverpachtung
Eine Betriebsverpachtung endet gem. rkr. (EFG 2002 S. 1507), wenn die Möglichkeit wegfällt, den Betrieb im Wesentlichen fortzusetzen. Die Verpachtung endet nicht durch die Anpassung des Betriebs an technische oder marktmäßige Erfordernisse. Es genügt, wenn der Verpächter am Ende der Verpachtungszeit den Betrieb in einer der Zeit angepassten Organisations- und Betriebsform übernehmen kann. Die Umgestaltung eines Betriebsgrundstücks ist als solche nach Ansicht des FG für sich genommen keine konkludente Aufgabeerklärung. Auch bei der Betriebsverpachtung sei gewillkürtes Betriebsvermögen möglich (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 EStG).▶VT 84/03