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Folgen bei Verstoß der Bedarfsbewertung gegen das Übermaßverbot
Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gem. § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch den Stpfl. zuzulassen (Bezug: §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 70 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 3 Satz 1, 146 Abs. 7, 148 Abs. 1 Satz 1 und 2 BewG).▶NWB OAAAB-36154
▶Praxishinweise: Der BFH hält die grob typisierende Systematik des Gesetzes bei der Bewertung des Erbbaurechts grundsätzlich für zulässig. Lediglich bei Verstoß gegen das Übermaßverbot ist der niedrigere gemeine Wert zuzulassen. Es ist also nicht so, dass jeder nachgewiesene niedrigere gemeine Wert den gesetzlichen Mindestwert aushebelt. Erst wenn der nachgewiesene gemeine Wert auch einen Verstoß gegen das Übermaßverbot beweist, ist dieser Wert maßgebend.