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Gesamtschuldnerische Haftung eines Vor- und Nachunternehmers
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner (§§ 421, 426 Abs. 1 BGB; ).▶VT 45/04
▶Praxishinweise: Der BGH hatte diese Frage bislang nicht entschieden. Er bejaht sie nun mit der Begründung, die gegen jeden der beiden Unternehmer gerichteten Gewährleistungsansprüche dienten demselben Zweck, sie seien gleichstufig (ebenso z. B. MünchKomm – Soergel, 3. Aufl., § 635 Rn. 90 f.; a. A. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1969).