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Entgelt für Dienstleistungen eines Kommanditisten
Gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII B 192/02, EFG 2002 S. 1299) hat die Aufspaltung der von einer Personengesellschaft ausgeübten Tätigkeit in rechtlich, sachlich und organisatorisch nicht selbständige Betriebe (Tochter-Kapitalgesellschaften) zur Folge, dass die innerhalb dieses Firmenkonstrukts von den Kapitalgesellschaften an die Kommanditisten der Personengesellschaft gezahlten Geschäftsführergehälter als Tätigkeitsvergütungen dem gewerblichen Gewinn der Personengesellschaft zuzurechen sind. Hilfsweise trägt auch § 42 AO eine Hinzurechnung der an die Kommanditisten geleisteten Gehaltszahlungen zum Gewinn der Personengesellschaft (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 42 AO).▶VT 11/03
▶Praxishinweise: (1) Die Kl., eine GmbH & Co. KG, hatte ihre wirtschaftlic...