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Jahresfehlbetrag bei Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag
Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleichung eines Jahresfehlbetrags entsteht – unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung – am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschenden Gesellschaft und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag ().