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StuB Nr. 16 vom Seite 733

Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer bei einer Ehegattengemeinschaft

– Dipl.-Finw. StB Andreas Wahl, Rödl & Partner, Nürnberg –

I. Vorbemerkungen

Aufgrund eines wird für ein Arbeitszimmer bei einer Ehegattengemeinschaft, die nicht selbst als Unternehmerin auftritt, der Vorsteuerabzug für den unternehmerisch tätigen Ehegatten eröffnet, wobei dem Umfang des Vorsteuerabzugs aber Grenzen gesetzt werden.

Zur Erläuterung des Urteils wird im Folgenden der vom EuGH entschiedene Fall in vereinfachter Form dargestellt und die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus der Entscheidung aufgezeigt.

II. Sachverhalt

Ehemann (Miteigentumsanteil 25 %) und seine Ehefrau (Miteigentumsanteil 75 %) erwerben gemeinschaftlich ein GrundstückS. 734und errichten darauf ein Wohnhaus. Der Ehemann nutzt in dem Wohnhaus für seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer (Anteil an der Wohnfläche 12 %). Die Ehefrau und die Ehegattengemeinschaft üben keine unternehmerische Tätigkeit aus.

III. Würdigung durch den EuGH

  1. Der Ehemann ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er das Arbeitszimmer für unternehmerische Zwecke verwendet und es dem Unternehmensvermögen zuordnet.

  2. Die Miteigentümer sind als Leistungsempfänger anzusehen, weil die Ehegattengemeinschaft selbst keine unternehmerische (wirtschaf...

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