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Die „Bilanzaufhellung” im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung
Worin unterscheidet sich das subjektive vom objektiven Aufhellungskonzept?
Welche Bilanzaufhellungskonzeption vertritt der BFH?
Was ist für die Bilanzierungspraxis entscheidend?
I. Wert- und Ansatzaufhellung als Unterarten der „Bilanzaufhellung”
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, „selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind” (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Dieser allgemeine Bewertungsgrundsatz ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung Teil des imparitätischen Realisationsprinzips und konkretisiert zugleich das Stichtagsprinzip (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Ungeachtet unterschiedlicher Gewichtungen der Zwecke des Jahresabschlusses verlangen Gläubigerschutz- und Informationsfunktion übereinstimmend, dass für die Bilanzierung nicht allein der tatsächliche Informationsstand des Bilanzierenden am Abschlussstichtag maßgebend sein kann, sondern vielmehr bessere Erkenntnisse über die Lage am Stichtag bis zur Aufstellung des Abschlusses einfließen müssen. Die Bilanzierungs...