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Insolvenzschutz für Altersteilzeitguthaben im Blockmodell
Altersteilzeitguthaben im Blockmodell sind insolvenzfest abzusichern. Dies schreibt der neue § 8a ATG (Altersteilzeitgesetz) jedenfalls für solche Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse vor, die nach dem begonnen wurden („Neufälle”). Für die „Altfälle” gilt wie bisher die Regelung in § 7 SGB IV weiter. Diese erlegte den Vertragsparteien lediglich auf, „Vorkehrungen” zu treffen, die der Erfüllung der Wertguthaben bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Dass diese Vorkehrungen in der Vergangenheit nicht viel wert waren, belegen nachdrücklich die „Garantie-Erklärungen” für angesparte Guthaben in den Insolvenzfällen von Babcock und Philipp Holzmann.
Die durch „Hartz III” erfolgte Verschärfung des ATG verpflichtet den Arbeitgeber nun ausdrücklich, das Wertguthaben gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit „abzusichern” und dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Diese gesetzliche Nachweispflicht hat der Gesetzgeber nicht konkret ausgestaltet. Unterlässt der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird.
Wie die Insolvenzsicherung zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber of...