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StuB Nr. 24 vom Seite 1114

Bildung einer Ansparrücklage bei im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits erfolgter Betriebsaufgabe

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann auch dann noch gebildet werden, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der Bilanzerstellung seinen Betrieb bereits aufgegeben hatte. Das gilt nach dem Urteil des (Rev. eingel., BFH-Az.: X R 41/03) auch dann, wenn der Stpfl. den laufenden Gewinn des Jahres der Rücklagenbildung zugunsten des im Folgejahr entstandenen Aufgabegewinns schmälern wollte.

Das FG hat unter auf Hinweis § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Stpfl. das begünstigte Wirtschaftsgut „voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen” muss, festgestellt, dass die Bildung einer Ansparrücklage nur für eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zulässig ist. Dieses Merkmal sei aber nicht aus der Sicht des Zeitpunkts zu beurteilen, zu dem die Bilanz aufgestellt wird, sondern aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird. In dem zu beurteilenden Fall war diese Voraussetzung gegeben.

Die Bildung der Ansparrücklage könne auch nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass sie möglicherweise dazu bestimmt war, den laufenden Gewinn des Streitjahrs zugunsten des i...BStBl 2002 II S. 385

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