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Rechtsprechungsänderung: Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmen-Überschussrechnung
Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH war die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das hatte vor allem für die steuerliche Behandlung von Dienstfahrzeugen, die regelmäßig auch zu privaten Zwecken genutzt werden, große praktische Bedeutung. Schließlich scheidet die Annahme notwendigen Betriebsvermögens für ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, das sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, aus, wenn der betriebliche Anteil nicht mehr als 50 v. H. der gesamten Nutzung beträgt (, BStBl II S. 798).
Erstmalig hat nun der BFH die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zugelassen, auch wenn es überwiegend privat genutzt wird (Urteil vom - IV R 13/03, StuB 2003 S. 1137). Klägerin war in dem zu entscheidenden Fall eine selbständige Zahnärztin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die Anschaffungskosten eines Pkw, den die Klägerin nur zu 10 v. H. zu betrieblichen Zwecken nutzte, zog sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab und setzte aber den ...