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Betriebsverfassung; | Anwesenheit von Arbeitgebervertretern bei Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten
Der Betriebsrat unterliegt grundsätzlich keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber. Andererseits aber darf die Betriebsratstätigkeit den Betriebsablauf nicht mehr als unvermeidbar stören. Hieraus folgt, daß üblicherweise im gleichen Raum arbeitende Arbeitnehmer auch während der Einsichtnahme des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten dort bleiben dürfen. Der Arbeitgeber darf aber diese oder andere Arbeitnehmer nicht damit beauftragen, den Betriebsrat während der Einsichtnahme offen oder versteckt zu überwachen ().