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StuB Nr. 24 vom Seite 1126

Der steuerliche Status Liechtensteins in Europa

von Dr. Norbert Dautzenberg, Aachen
Die Kernthesen:
  • Liechtenstein kann seit dem Beitritt zum EWR nicht mehr als einer von jenen „Drittstaaten” angesehen werden, gegenüber denen man die schon Ende 1993 bestehenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs weiter beibehalten dürfte.

  • Das führt dazu, dass jeder Gemeinschaftsbürger alle Steuergestaltungsmöglichkeiten, die man ihm gegenüber Irland oder anderen EU-Staaten nicht verwehren kann, auch gegenüber der Steueroase Liechtenstein genauso ungehindert nutzen kann.

  • Es macht keinen Sinn, einen Steueranspruch auf das Welteinkommen von Personen mit inländischem Wohnsitz legen zu wollen, wenn jeder Betroffene zugleich ein grundrechtlich verbrieftes Recht darauf hat, seinen Wohnsitz nach eigenem Gutdünken bei Bedarf auch in einen anderen Staat zu verlegen – und damit den betreffenden Steueranspruch für die Zukunft wegfallen zu lassen.

I. Kapitalverkehrsfreiheit

Das Europäische Gemeinschaftsrecht lässt es zunehmend schwierig für die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten erscheinen, sich gegen die Ausnutzung von Steuervorteilen durch ihre Bürger zu wehren. Denn im Rahmen der Europäischen Union herrscht seit Mitte 1990 vollständige Kapitalverkehrsfreiheit, und dies bedeutet, dass die Mitg...

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