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Abgrenzung Gewerbebetrieb/freiberufliche Tätigkeit
Das Thema ist wegen der unterschiedlichen steuerlichen Folgen (Hauptstichwort: GewSt) ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Der BFH hat dazu aktuell gleich drei Entscheidungen veröffentlicht, von denen eine exemplarisch näher betrachtet werden soll.
In einer am veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom - IV R 45/00, StuB 2002 S. 1226; Vorinstanz FG Baden-Württemberg, EFG 2000 S. 948) befand der BFH, dass ein Fußreflexzonenmasseur mangels gesetzlicher Berufsregeln nicht freiberuflich tätig sei, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und sein Betrieb der GewSt unterläge. Der Kl. betrieb eine Praxis für medizinische Fußpflege und Fußreflexzonenmassage. Er besuchte verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an privaten Instituten und legte dort mehrere Prüfungen ab. Eine staatliche Erlaubnis als Heilpraktiker, Masseur oder Krankengymnast besaß er aber nicht. Der BFH führte mit umfangreichen Verweisen auf seine ständige Rechtsprechung insbesondere aus, dass die Tätigkeit eines Fußreflexzonenmasseurs keine einem Katalogberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sei. Ein ähnli-S. 1223cher Beruf läge nur dann vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe vergliche...