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StuB Nr. 23 vom Seite 1095

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz

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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das (BStBl I S. 190) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 56 wird wie folgt gefasst: „Für das Eigenheimzulagengesetz gilt der allgemeine Herstellungs- oder Anschaffungskostenbegriff (vgl. R 32a bis 33a EStR, so auch BStBl II S. 362). Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts mindern die Herstellungs- oder Anschaffungskosten (vgl. R 163 Abs. 1 EStR). Zu den Zuschüssen zum Einbau einer energiesparenden Anlage vgl. Rz. 78 Satz 2.

Zu den Herstellungskosten gehört auch die zur Herstellung einer Wohnung verwendete Altbausubstanz (vgl. hierzu im Einzelnen Rz. 49 und 50 des BStBl I S. 887); hinsichtlich der Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist das (BStBl I S. 386 = StuB 2003 S. 703) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellungslast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, der Anspruchsberechtigte trägt.”

Nach Randziffer 132 werden folgende Randziffern angefügt:

(133) Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 i. d. F. des BStBl I S. 525

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