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Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie Behandlung von Ferienwohnungen
( II)
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.
Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der BFH in Fortentwicklung des Urteils vom (BStBl 2001 II S. 705 = StuB 2001 S. 195) mit den Urteilen vom (BStBl 2002 II S. 726 = StuB 2002 S. 198) und vom (StuB 2003 S. 84) seine Rechtsprechung – teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung – weiter präzisiert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erör-S. 1093terungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile mit folgender Maßgabe anz...