Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegfall der Zweijahresfrist in den Fällen der doppelten Haushaltsführung
Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 (DStR 2003 S. 633 = StuB 2003 S. 377) entschieden, dass die zeitliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Falle der doppelten Haushaltsführung insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als
einerseits Fälle der Kettenabordnung (wiederkehrende Beschäftigung am selben Ort außerhalb des Wohnsitzes) und
andererseits beiderseits berufstätige Ehegatten
betroffen sind. Als Reaktion auf die Beschlüsse des BVerfG sieht das StÄndG 2003 in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG die Aufhebung von Nr. 6a vor. Ebenfalls entfällt die Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Bedeutsam ist der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelung. Insoweit regeln der neue § 52 Abs. 12 EStG und der neue § 52 Abs. 23b EStG das Folgende:
„(12) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Steuerä...