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StuB Nr. 23 vom Seite 1180

Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG i. d. F. des StÄndG 2001

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Durch Art. 13 des StÄndG 2001 vom (BGBl I S. 3794 = BStBl 2002 I S. 4) ist § 6 Abs. 3 GrEStG ergänzt worden. Danach ist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Vergünstigung des § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Die Regelung entspricht damit § 5 Abs. 3 GrEStG. Die Anteilsverminderung stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des Änderungsbescheids beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

Die Neufassung des § 6 Abs. 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 7 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Erwerbsvorgänge, bei denen die Begünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gewährt worden ist, sind auf die Einhaltung der Fünfjahresfrist zu überwachen.

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