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StuB Nr. 23 vom Seite 1171

Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung von Pfanderstattungsansprüchen

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Hat der Kaufmann im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren Pfandgelder verauslagt, so hat er in Höhe der verauslagten Gelder eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Die Aktivierungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass die bepfandete Ware vom Unternehmer an seine Abnehmer weiterveräußert worden ist. Die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder entsteht demnach bereits im Zeitpunkt des Warenbezugs. Allein die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs wird bis zur Rückgabe der Flaschen und Kästen vom Kunden hinausgeschoben. Die Rückgabe der Flaschen und Kästen stellt kein besonderes Ereignis dar, welches erst die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für das Entstehen der Forderung begründet. Würde man die Forderung auf Rückerstattung verauslagter Pfandgelder aufgrund der dargestellten Verzerrungen zwischen Voll- und Leergutströmen nicht aktivieren, wäre im Gegenzug die Rückstellung für vereinnahmte Pfandgelder zu kürzen.

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