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Auskunftserteilung an die Registergerichte über die unter § 1 PublG fallenden Stpfl.
( S 0130 - 61 - StH 461S 0130 - 39 - StO 321)
Auskünfte an die Registergerichte über Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes vom (BGBl I S. 1189, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom , BGBl I S. 3414) in Betracht kommt, können mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO vorliegen. Die Prüfungspflicht des Registergerichts begründet noch keine Verpflichtung und kein Recht des FA zur Auskunftserteilung.