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Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen von Einbringungen nach den §§ 20, 24 UmwStG
(OFD Münster, Kurzinfo Nr. 09/2004 vom 25. 10. 2004)
Nach §§ 20, 24 UmwStG ist die steuerneutrale Übertragung von Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil)S. 1037nur möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist dabei grundsätzlich nach der funktionalen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. BStBl I S. 1253 = StuB 2000 S. 997). Fraglich ist, ob in diesem Licht auch ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage i. S. der §§ 20 und 24 UmwStG anzusehen ist. Mit Urteil vom - VIII R 11/99 (BStBl II S. 621 = StuB 2000 S. 1109) hat der BFH für die Betriebsaufspaltung entschieden, dass auch ein Büro- oder Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet. Die Grundsätze dieses Urteils sind auch für die Auslegung der Frage, ob ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage i. S. der §§ 20, 24 UmwStG anzusehen ist, entsprechend anzuwenden. Im Nachgang zu dem o. g. Urteil hat die Verwaltung für Fälle der Betriebsaufspaltung eine Übergangsregelung (vgl. BStBl I S. 634