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Zur Beurteilung von Risikogeschäften durch eine GmbH
– Anmerkungen zum –
Der BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach das von der GmbH ausgeübte Wertpapiergeschäft mangels einer außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften zu deren betrieblichen Bereich gehört und die von ihr hieraus erlittenen Kursverluste Betriebsausgaben sind.
Dabei ist es unerheblich, dass zwischen diesem Geschäft und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand allenfalls ein entfernter Zusammenhang besteht.
Der BFH folgt damit insoweit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung in den und .
I. Problemstellung
Einem Einzelunternehmer ist es nach der Rechtsprechung des BFH verwehrt, Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb keinen Nutzen bringen, sondern zu einem Verlust führen, dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies gilt für Personengesellschaften gleichermaßen selbst dann, wenn es sich dabei um Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens handelt. Dabei kann es sich um einzelne Wirtschaftsgüter, aus deren Verwertung mit einem Verlust zu rechnen ist, oder aber um Betätigungen handeln, aus denen kein Überschuss des Ertrags über die Aufwendungen zu erwarten ist, also keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – sog. Liebhaberei.
Dies hat zur K...