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Neue Rechtsprechung des BFH zu Spekulationsverlusten bei Wertpapiergeschäften in den Jahren vor 1999 und zur isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung
Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften können nach dem BVerfG für die Veranlagungszeiträume 1997, 1998 nicht besteuert werden.
Spekulationsverluste bis 1996 können nach Auffassung des BFH verrechnet werden. Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften 1997 und 1998 können dagegen nach dem BFH nicht verrechnet werden. Das BVerfG wird darüber zu entscheiden haben.
Eine isolierte Einspruchsentscheidung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Kläger über die Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung begehrt.
I. Problematik
Bis zum VZ 1998 konnten Spekulationsverluste – nach dem Gesetzeswortlaut – nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG 1997 bzw. Vorgängervorschrift § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG). Mit Urteil vom hat das BVerfG die Nichtigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen, die aus Wertpapieren stammen, in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 festgestellt.
Der BFH hatte im Anschluss an das Urteil des BVerfG über zwei Revisionen zu entscheiden, die sich im Kern mit der Frage beschäftigten, ob das Verlustverrechnungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG (Fassung bis 1996) bzw. der Nachfolgevorschrift § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG (1997, 1998) verfassungsgemäß ist. Der BFH entschied in beiden Fällen, dass das...