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Beginn der Festsetzungsfrist im Steuer- entlastungsverfahren nach § 50d EStG aufgrund von DBA
Der u. a. entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt wird, wenn eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht abgibt. Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Beurteilung an und hebt gem. daher das anderslautende (BStBl I S. 414) auf.