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StuB Nr. 22 vom Seite 1043

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Erstattungszinsen gem. § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese bei dem Stpfl. im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Kommt es anschließend zu einer Änderung der zugrunde liegenden Steuer zuungunsten des Stpfl. und damit auch zu einer abweichenden Festsetzung der Erstattungszinsen, d. h. zu einer (Teil-)Rückzahlung der zuvor erhaltenen Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Wird die ESt zunächst in unzutreffender Höhe festgesetzt, basiert die Zinsberechnung nach § 233a AO auf der materiellrechtlich unzutreffend festgesetzten ESt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen besteht dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der unzutreffenden Zinsfestsetzung. Sie konkretisiert sich jedoch erst mit der geänderten Zinsfestsetzung. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Grund der korrigierten Veranlagung. Entsprechend sind auch Rückzahlungen von durch den Stpfl. beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Die Nachzahlungszin...

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