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Bestechungsgelder, Schmiergeldzahlungen und ähnliche Zuwendungen: Abzugsverbot i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
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(1) Die ertragsteuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen wie auch deren strafrechtliche Ahndung sind in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG i. d. F. des JStG 1996 vom (BGBl I S. 1250) wurde erstmals ab dem VZ 1996 der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach § 153 ff. StPO) zu versagen. Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im StEntlG 1999/2000/2002 vom (BGBl I S. 402) greift das Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden oder dessen Verurteilung oder eine Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist nicht mehr erforderlich; auch auf die Verfolgbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Näheres unter Tz. 9, 12 f.).
(2) Die Strafrechtsnormen, an die die steuerliche Regelung anknüpft, sind durch mehrere Gesetze ausgedehnt worden: Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom (KorrbekG, BGBl I ...