Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übergangsregelung zur rückwirkenden Begründung einer Organschaft
()
Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom (BGBl I S. 660) wurde die rückwirkende Begründung der Organschaft eingeschränkt. Anders als nach bisherigem Recht wird die Organschaft nicht mehr ab dem Beginn des Jahres des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags (GAV), sondern ab Beginn des Jahres seiner Eintragung in das Handelsregister anerkannt. Die Neuregelung ist grundsätzlich ab dem VZ 2003 anzuwenden. Wurde der GAV hingegen nach dem (Datum des Kabinettsbeschlusses) abgeschlossen, ist die Regelung bereits ab dem VZ 2002 anzuwenden. Derzeit soll auf Bundesebene erörtert werden, ob unter abgeschlossen bereits die privatschriftliche Unterzeichnung des GAV zu verstehen sei.
Beispiel: Privatschriftlicher Abschluss GAV am , notarielle Beurkundung GAV am , Zustimmung der Gesellschafterversammlung am und Eintragung ins Handelsregister am . Die rückwirkende Begründung der Organschaft für das Jahr 2002 wäre bei dieser Auslegung anzuerkennen.