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Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen
Mit Schreiben vom - IV A 6 - S 2137 - 25/03 (StuB 2003 S. 656) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom (BGBl I S. 730) vereinbart worden sind, Stellung genommen. Nach der sind Baukostenzuschüsse, die vor Inkrafttreten des EnWG vom (a. a. O.) von Energieversorgungsunternehmen mit Tarifabnehmern und Sonderabnehmern mit über 20-jährigen Verträgen vereinbart worden sind („alte” Baukostenzuschüsse), – wie bisher – auf 20 Jahre zu verteilen. Aus Gleichbehandlungsgründen bestehen auch bei einer mit Sonderabnehmern vereinbarten Vertragslaufzeit von unter 20 Jahren keine Bedenken, den passiven RAP über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren verteilt aufzulösen. Soweit bei Betriebsprüfungen „alte” Baukostenzuschüsse zu beurteilen sind, können die Prüfungen im o. g. Sinne abgeschlossen werden.