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StuB Nr. 21 vom Seite 1076

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 638 = StuB 2002 S. 672), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);

  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000;

  3. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 2 ist ESt-Bescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 9 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”

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